Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1100

§ 1100 – Mündliche Verhandlung

(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar. (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Bei Videoverhandlungen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt nur § 128a Absatz 6.
  • Eine frühzeitige Festlegung eines ersten Termins für die mündliche Verhandlung ist nicht möglich.
  • Die Regelungen zu Videoverhandlungen sind spezifisch und beschränkt.
  • Es gibt keine Möglichkeit, den ersten Verhandlungstermin vorzeitig anzusetzen.
  • Die Vorschriften sind klar und lassen keinen Spielraum für andere Regelungen.