Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 405

§ 405 – Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.

Kurz erklärt

  • Das Prozessgericht kann einem Richter die Aufgabe geben, Sachverständige zu ernennen.
  • Der Richter hat in diesem Fall besondere Befugnisse.
  • Diese Befugnisse und Pflichten entsprechen den §§ 404 und 404a.
  • Der Richter handelt im Rahmen der Beweisaufnahme.
  • Die Ernennung der Sachverständigen erfolgt durch den beauftragten Richter.