Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 923
§ 923 – Abwendungsbefugnis
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
Kurz erklärt
- Im Arrestbefehl wird ein Geldbetrag festgelegt.
- Dieser Betrag muss hinterlegt werden.
- Die Hinterlegung hemmt die Vollziehung des Arrestes.
- Der Schuldner kann dadurch einen Antrag auf Aufhebung des Arrestes stellen.
- Der Arrest bleibt bis zur Hinterlegung des Betrags wirksam.