§ 900 – Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde. (2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.
Kurz erklärt
- Künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto darf erst nach Ablauf des Kalendermonats an den Gläubiger überwiesen werden.
- Der Drittschuldner kann erst nach diesem Monat leisten oder den Betrag hinterlegen.
- Eine Verlängerung der Frist gemäß § 899 Absatz 2 erfolgt dadurch nicht.
- Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine andere Regelung treffen, wenn dies für den Gläubiger notwendig ist.
- Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nicht an den Gläubiger geleistet werden darf, bleibt im folgenden Monat geschützt.