Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 359
§ 359 – Inhalt des Beweisbeschlusses
Der Beweisbeschluss enthält: die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; normal normal die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; normal normal die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Beweisbeschluss benennt die strittigen Tatsachen, die bewiesen werden sollen.
- Er listet die Beweismittel auf, einschließlich der Zeugen und Sachverständigen.
- Die Partei, die das Beweismittel anführt, wird ebenfalls benannt.
- Der Beschluss dient der Klärung, welche Beweise erhoben werden müssen.
- Er ist ein wichtiger Bestandteil des Beweisverfahrens im Rechtsstreit.