Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 358a
§ 358a – Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, normal normal die Einholung amtlicher Auskünfte, normal normal eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, normal normal die Begutachtung durch Sachverständige, normal normal die Einnahme eines Augenscheins. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Gericht kann vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss fassen.
- Der Beschluss kann bereits vor der Verhandlung umgesetzt werden.
- Mögliche Maßnahmen sind die Beweisaufnahme durch einen Richter oder die Einholung amtlicher Auskünfte.
- Auch schriftliche Antworten auf Beweisfragen und Gutachten von Sachverständigen sind möglich.
- Eine Augenscheinseinnahme kann ebenfalls angeordnet werden.