Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 392
§ 392 – Nacheid; Eidesnorm
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Kurz erklärt
- Die Beeidigung findet nach der Befragung der Zeugen statt.
- Mehrere Zeugen können gleichzeitig vereidigt werden.
- Die Eidesnorm verlangt, dass der Zeuge die Wahrheit sagt.
- Der Zeuge muss alles offenlegen und nichts verbergen.
- Die Aussage muss nach bestem Wissen des Zeugen erfolgen.