Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 935
§ 935 – Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Kurz erklärt
- Einstweilige Verfügungen können erlassen werden.
- Sie betreffen den Streitgegenstand.
- Sie sind zulässig, wenn eine Veränderung des bestehenden Zustands droht.
- Eine solche Veränderung könnte das Recht einer Partei gefährden.
- Das Recht könnte dadurch erheblich erschwert werden.