Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 360
§ 360 – Änderung des Beweisbeschlusses
Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.
Kurz erklärt
- Eine Partei kann den Beweisbeschluss vor dessen Erledigung nicht ändern lassen.
- Das Gericht kann den Beweisbeschluss auf Antrag oder von Amts wegen ändern.
- Änderungen sind möglich, wenn der Gegner zustimmt oder es um Berichtigungen oder Ergänzungen geht.
- Auch die Vernehmung anderer Zeugen oder Sachverständiger kann geändert werden.
- Die Parteien müssen vorher angehört und über die Änderungen umgehend informiert werden.