Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 780

§ 780 – Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. (2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

Kurz erklärt

  • Der Beklagte kann die Haftungsbeschränkung nur nutzen, wenn sie im Urteil erwähnt wird.
  • Ein Vorbehalt ist nicht nötig, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird.
  • Der Vorbehalt ist auch nicht erforderlich bei Urteilen gegen Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker.
  • Diese Regelung betrifft die Haftung im Zusammenhang mit Erbschaften.
  • Es gibt spezielle Ausnahmen für bestimmte Erben und Verwalter.