Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 490
§ 490 – Entscheidung über den Antrag
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss. (2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über den Antrag mit einem Beschluss.
- Im Beschluss werden die relevanten Tatsachen und Beweismittel aufgeführt.
- Es werden auch die zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen benannt.
- Der Beschluss, der dem Antrag stattgibt, ist endgültig.
- Der Beschluss kann nicht angefochten werden.