Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 907

§ 907 – Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und normal glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist. normal arabic Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. (2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Schuldner kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass sein Pfändungsschutzkonto für bis zu zwölf Monate vor Pfändung geschützt wird.
  • Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten sechs Monaten überwiegend unpfändbare Beträge auf das Konto eingezahlt wurden.
  • Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass auch in den nächsten sechs Monaten überwiegend unpfändbare Beträge erwartet werden.
  • Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Interessen des Gläubigers überwiegen.
  • Gläubiger können die Unpfändbarkeit aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder ihre Interessen überwiegen; der Schuldner muss sie über wesentliche Änderungen seiner Vermögensverhältnisse informieren.