Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 558
§ 558 – Vorläufige Vollstreckbarkeit
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
Kurz erklärt
- Ein Urteil des Berufungsgerichts kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
- Dies gilt nur, wenn das Urteil nicht bereits vorläufig vollstreckbar ist.
- Der Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit muss beim Revisionsgericht gestellt werden.
- Die Revisionsanträge dürfen das Urteil nicht anfechten.
- Die Entscheidung über den Antrag kann erst nach Ablauf der Frist für die Revisionsbegründung getroffen werden.