Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 703b

§ 703b – Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

Kurz erklärt

  • Beschlüsse und Dokumente bei maschineller Bearbeitung erhalten ein Gerichtssiegel.
  • Eine Unterschrift ist nicht notwendig.
  • Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen für den Verfahrensablauf erlassen.
  • Diese Regelungen benötigen die Zustimmung des Bundesrates.
  • Ziel ist eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren.