§ 703a – Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
(1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet. (2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften: die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird; normal normal die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden; normal normal im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist; normal normal beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Mahnbescheid kann als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid beantragt werden.
- Bei rechtzeitigem Widerspruch wird die Streitsache im entsprechenden Prozess weiterverfolgt.
- Die relevanten Urkunden müssen im Antrag und im Mahnbescheid angegeben werden.
- Bei Abgabe an das Streitgericht sind die Urkunden in Original oder Kopie beizufügen.
- Der Widerspruch beschränkt sich auf den Antrag, und der Vollstreckungsbescheid wird unter Vorbehalt erlassen.