Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 187
§ 187 – Veröffentlichung der Benachrichtigung
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Kurz erklärt
- Das Prozessgericht kann eine Benachrichtigung anordnen.
- Die Benachrichtigung kann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
- Sie kann auch in anderen Publikationen veröffentlicht werden.
- Die Veröffentlichung kann einmal oder mehrmals erfolgen.
- Dies dient der Information der Öffentlichkeit.