Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 439
§ 439 – Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären. (2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. (3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Kurz erklärt
- Der Gegner des Beweisführers muss zur Echtheit einer Privaturkunde Stellung nehmen.
- Wenn die Urkunde eine Namensunterschrift enthält, muss die Erklärung sich auf die Echtheit dieser Unterschrift beziehen.
- Wird keine Erklärung abgegeben, gilt die Urkunde als anerkannt.
- Die Anerkennung kann jedoch entfallen, wenn aus anderen Erklärungen der Partei hervorgeht, dass sie die Echtheit bestreiten will.
- Die Vorschrift bezieht sich auf die Regelungen des § 138.