Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 438
§ 438 – Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen. (2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet, ob eine ausländische Urkunde als echt angesehen werden kann.
- Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Eine Urkunde kann als echt gelten, wenn sie von einer ausländischen Behörde stammt.
- Eine Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes reicht aus, um die Echtheit zu beweisen.
- Es ist kein weiterer Nachweis erforderlich, um die Urkunde als echt zu betrachten.