§ 571 – Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. (3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
Kurz erklärt
- Die Beschwerde muss begründet sein.
- Neue Argumente können in der Beschwerde verwendet werden, aber nicht zur Zuständigkeit des ersten Gerichts.
- Das Gericht kann Fristen für die Einreichung von Argumenten setzen.
- Verspätete Argumente werden nur zugelassen, wenn sie das Verfahren nicht verzögern oder die Verspätung ausreichend entschuldigt wird.
- Schriftliche Erklärungen können bei der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde dort eingereicht werden darf.