§ 141 – Anordnung des persönlichen Erscheinens
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab. (2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. (3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann anordnen, dass beide Parteien persönlich erscheinen müssen, um den Sachverhalt zu klären.
- Persönliches Erscheinen kann auch durch Teilnahme an einer Videoverhandlung ersetzt werden.
- Wenn eine Partei aus wichtigen Gründen nicht erscheinen kann, wird auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens verzichtet.
- Bei Anordnung des Erscheinens muss die Partei vom Gericht geladen werden, auch wenn sie einen Anwalt hat.
- Wenn eine Partei nicht erscheint, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, es sei denn, sie hat einen geeigneten Vertreter geschickt.