Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 727

§ 727 – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. (2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Kurz erklärt

  • Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des Gläubigers erteilt werden.
  • Sie kann auch gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners und den Besitzer der strittigen Sache erteilt werden.
  • Die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis muss beim Gericht offensichtlich sein oder durch offizielle Dokumente nachgewiesen werden.
  • Wenn die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis offensichtlich ist, muss dies in der Vollstreckungsklausel erwähnt werden.
  • Die Regelung betrifft die Wirksamkeit des Urteils gemäß § 325.