Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 26
§ 26 – Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
Kurz erklärt
- Persönliche Klagen gegen Eigentümer oder Besitzer von Immobilien können dort eingereicht werden.
- Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks sind ebenfalls zulässig.
- Entschädigungsansprüche wegen Enteignung eines Grundstücks können dort geltend gemacht werden.
- Der dingliche Gerichtsstand bezieht sich auf unbewegliche Sachen.
- Es handelt sich um spezifische Klagearten im Zusammenhang mit Immobilien.