Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 734
§ 734 – Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Kurz erklärt
- Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung muss vermerkt werden, für welche Partei sie erteilt wird.
- Der Zeitpunkt der Erteilung muss ebenfalls vermerkt werden.
- Bei elektronischen Prozessakten muss der Vermerk in einem separaten elektronischen Dokument festgehalten werden.
- Dieses Dokument muss untrennbar mit dem Urteil verbunden sein.
- Der Vermerk dient der Nachvollziehbarkeit der Aushändigung.