Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 736

§ 736 – Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister

Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und normal die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung kann gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen.
  • Dies gilt auch für Vollstreckungstitel, die sich auf nicht eingetragene Gesellschaften beziehen.
  • Voraussetzung ist, dass Name und Sitz oder Anschrift übereinstimmen.
  • Die Gesellschafter der nicht eingetragenen Gesellschaft müssen identisch mit denen der eingetragenen Gesellschaft sein.
  • Diese Regelung sorgt für rechtliche Klarheit und Durchsetzbarkeit von Ansprüchen.