Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 737
§ 737 – Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. (2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.
Kurz erklärt
- Bei Nießbrauch an einem Vermögen können Gläubiger trotz Nießbrauch auf die Gegenstände zugreifen, wenn der Besteller verurteilt wurde.
- Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die vor dem Nießbrauch entstanden sind.
- Der Nießbraucher muss die Zwangsvollstreckung dulden, wenn der Besteller zur Leistung verurteilt ist.
- Bei Nießbrauch an einer Erbschaft sind die Nachlassverbindlichkeiten ebenfalls betroffen.
- Die gleichen Regeln gelten für die Zwangsvollstreckung in Bezug auf Erbschaften.