Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 738
§ 738 – Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. (2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.
Kurz erklärt
- Wenn ein Nießbrauch an einem Vermögen nach einer rechtskräftigen Schuld festgestellt wird, gelten bestimmte Vorschriften für die Vollstreckung.
- Diese Vorschriften betreffen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher.
- Die relevanten Vorschriften sind die §§ 727, 730 bis 732.
- Das gleiche Verfahren gilt auch für Nießbrauch an einer Erbschaft.
- Hierbei wird eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gegen den Erblasser erteilt.