Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1113
§ 1113 – Übersetzung oder Transliteration
Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
Kurz erklärt
- Eine Partei muss eine Übersetzung oder Transliteration nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorlegen.
- Die Übersetzung oder Transliteration muss in deutscher Sprache sein.
- Sie muss von einer befugten Person erstellt werden.
- Diese befugte Person muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig sein.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Anforderung für bestimmte Dokumente.