Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 827

§ 827 – Verfahren bei mehrfacher Pfändung

(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger. (2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen. (3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

Kurz erklärt

  • Der Gerichtsvollzieher, der die erste Pfändung durchführt, erhält automatisch den Auftrag für die zweite Pfändung, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.
  • Die Versteigerung des gepfändeten Vermögens erfolgt für alle Gläubiger, die beteiligt sind.
  • Wenn der Erlös nicht ausreicht, um alle Forderungen zu decken, kann ein Gläubiger eine andere Verteilung verlangen.
  • Der Gerichtsvollzieher muss in diesem Fall das Vollstreckungsgericht informieren und die relevanten Dokumente einreichen.
  • Das gleiche Verfahren gilt, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig eine Pfändung beantragen.