Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 828

§ 828 – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte erfolgt durch das Vollstreckungsgericht.
  • Das zuständige Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.
  • Alternativ kann das Amtsgericht zuständig sein, wo eine Klage gegen den Schuldner erhoben werden kann.
  • Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, kann der Gläubiger einen Antrag auf Abgabe an das richtige Gericht stellen.
  • Die Abgabe an das zuständige Gericht ist nicht bindend.