§ 799a – Schadensersatzpflicht bei derVollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich einer sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.
- Wenn ein anderer Gläubiger die Vollstreckung betreibt, die nicht zulässig ist, muss dieser dem Schuldner Schadenersatz leisten.
- Der Schaden entsteht durch die unzulässige Vollstreckung oder durch Maßnahmen zur Abwendung der Vollstreckung.
- Die Regelung gilt auch, wenn der Schuldner sich wegen bestimmter Forderungen der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.
- Es geht um Hypotheken oder Grundschulden, die zur Sicherung von Forderungen dienen.