Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 342

§ 342 – Wirkung des zulässigen Einspruchs

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Kurz erklärt

  • Ein zulässiger Einspruch führt zur Rückkehr des Prozesses in den vorherigen Zustand.
  • Der Prozess wird dort fortgesetzt, wo er vor der Versäumnis war.
  • Der Einspruch muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um zulässig zu sein.
  • Die Rücksetzung betrifft nur den Teil des Prozesses, der vom Einspruch betroffen ist.
  • Ziel ist es, die Rechte der Parteien zu wahren.