Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 29c

§ 29c – Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung. (4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Kurz erklärt

  • Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig.
  • Verbraucher sind natürliche Personen, die nicht überwiegend geschäftlich handeln.
  • Das Gericht ist ausschließlich zuständig für Klagen gegen den Verbraucher.
  • Bestimmte Regelungen gelten nicht für Widerklagen der anderen Vertragspartei.
  • Abweichende Vereinbarungen sind möglich, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss verlegt.