§ 30 – Gerichtsstand bei Beförderungen
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden. (2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.
Kurz erklärt
- Für Rechtsstreitigkeiten aus Güterbeförderungen ist das Gericht zuständig, wo das Gut übernommen oder abgeliefert wird.
- Klagen gegen den Frachtführer können auch am Wohnsitz des Frachtführers oder Verfrachters eingereicht werden.
- Bei Streitigkeiten über die Beförderung von Fahrgästen und Gepäck auf Schiffen ist das Gericht am Abgangs- oder Bestimmungsort zuständig.
- Abweichende Vereinbarungen zu den Gerichtsständen sind unwirksam, wenn sie vor einem Ereignis getroffen werden, das zu Tod, Körperverletzung oder Gepäckproblemen führt.
- Die Regelungen gelten sowohl für Güter- als auch für Personenbeförderungen.