Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 29
§ 29 – Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Kurz erklärt
- Streitigkeiten aus einem Vertrag werden am Ort des Erfüllungsortes verhandelt.
- Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt werden soll.
- Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort muss getroffen werden, um die Zuständigkeit festzulegen.
- Diese Regelung gilt nur für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Andere Parteien müssen sich an allgemeine Zuständigkeitsregeln halten.