Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 296a

§ 296a – Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Nach der mündlichen Verhandlung können keine neuen Argumente mehr vorgebracht werden.
  • Dies gilt sowohl für Angriffs- als auch für Verteidigungsmittel.
  • Der Zeitpunkt des Urteils ist entscheidend für diese Regelung.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283) sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Die Regelung dient der Klarheit und Ordnung im Verfahren.