Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 296a
§ 296a – Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Nach der mündlichen Verhandlung können keine neuen Argumente mehr vorgebracht werden.
- Dies gilt sowohl für Angriffs- als auch für Verteidigungsmittel.
- Der Zeitpunkt des Urteils ist entscheidend für diese Regelung.
- Bestimmte Paragraphen (§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283) sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die Regelung dient der Klarheit und Ordnung im Verfahren.