Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1103

§ 1103 – Säumnis

Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Partei nicht innerhalb der Frist reagiert, kann das Gericht entscheiden.
  • Das Gericht kann auch entscheiden, wenn die Partei nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.
  • Die Entscheidung erfolgt basierend auf den vorhandenen Akten.
  • Eine spezielle Regelung (§ 251a) findet in diesem Fall keine Anwendung.
  • Die Frist ist für jede Partei individuell festgelegt.