Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 522

§ 522 – Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. (2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, normal normal die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, normal normal die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und normal normal eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. normal normal normal arabic Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten. (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Kurz erklärt

  • Das Berufungsgericht prüft automatisch, ob die Berufung zulässig und fristgerecht eingelegt wurde.
  • Wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind, wird die Berufung als unzulässig verworfen.
  • Das Gericht kann die Berufung sofort zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat.
  • Vor der Zurückweisung müssen die Parteien über die Gründe informiert und zur Stellungnahme aufgefordert werden.
  • Ein anfechtbarer Beschluss muss die Gründe für die Zurückweisung und Bezugnahmen auf das angefochtene Urteil enthalten.