Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 897

§ 897 – Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Schuldner verurteilt wird, Eigentum an einer beweglichen Sache zu übertragen, gilt die Übergabe als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache abholt.
  • Dies gilt auch für die Bestellung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.
  • Bei Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden wird die Übergabe als erfolgt angesehen, wenn der entsprechende Brief übergeben wird.
  • Der Gerichtsvollzieher spielt eine zentrale Rolle bei der Übergabe der Sachen oder Dokumente.
  • Die Regelung betrifft sowohl bewegliche Sachen als auch bestimmte finanzielle Sicherheiten.