Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 898
§ 898 – Gutgläubiger Erwerb
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Erwerb erfolgt gemäß den §§ 894 und 897.
- Es handelt sich um Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
- Diese Vorschriften gelten für Personen, die Rechte von einem Nichtberechtigten ableiten.
- Die Regelungen sind zugunsten dieser Personen anzuwenden.
- Es wird also Schutz für die Rechte dieser Personen gewährt.