Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 898

§ 898 – Gutgläubiger Erwerb

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Erwerb erfolgt gemäß den §§ 894 und 897.
  • Es handelt sich um Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
  • Diese Vorschriften gelten für Personen, die Rechte von einem Nichtberechtigten ableiten.
  • Die Regelungen sind zugunsten dieser Personen anzuwenden.
  • Es wird also Schutz für die Rechte dieser Personen gewährt.