Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 941
§ 941 – Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
Kurz erklärt
- Bei einer einstweiligen Verfügung kann eine Eintragung in das Grundbuch oder Register erfolgen.
- Das Gericht hat die Befugnis, eine solche Eintragung zu veranlassen.
- Es kann das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung bitten.
- Dies betrifft das Grundbuch, das Schiffsregister und das Schiffsbauregister.
- Die Eintragung erfolgt aufgrund der gerichtlichen Anordnung.