Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1027
§ 1027 – Verlust des Rügerechts
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
Kurz erklärt
- Parteien können von bestimmten Bestimmungen abweichen.
- Wenn eine Partei einen Mangel im Verfahren feststellt, muss sie diesen sofort oder innerhalb einer festgelegten Frist rügen.
- Andernfalls kann sie den Mangel später nicht mehr geltend machen.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn die Partei den Mangel nicht kannte.
- Es geht um die Einhaltung von vertraglichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen.