Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1026

§ 1026 – Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

Kurz erklärt

  • Ein Gericht kann nur in bestimmten Angelegenheiten tätig werden.
  • Diese Angelegenheiten sind in den §§ 1025 bis 1061 geregelt.
  • Das Gericht muss sich an die Vorgaben dieses Buches halten.
  • Es gibt keine Ausnahmen von dieser Regel.
  • Die Vorschriften sind verbindlich für die Gerichtstätigkeit.