§ 58 – Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Recht an einem Grundstück geltend gemacht werden soll, das der vorherige Eigentümer aufgegeben hat, kann ein Vertreter bestellt werden.
- Der Vertreter übernimmt die Rechte und Pflichten des Eigentums im Rechtsstreit, bis ein neuer Eigentümer eingetragen ist.
- Diese Regelung gilt auch für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.
- Der vorherige Eigentümer muss das Recht ebenfalls aufgegeben haben.
- Der Vertreter wird auf Antrag des Vorsitzenden des Prozessgerichts bestellt.