Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 806
§ 806 – Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
Kurz erklärt
- Bei einer Pfändung wird ein Gegenstand verkauft.
- Der Käufer hat keine Gewährleistungsansprüche.
- Dies gilt sowohl für rechtliche Mängel als auch für Mängel der Sache selbst.
- Der Käufer kann also keine Ansprüche wegen Mängeln geltend machen.
- Der Verkauf erfolgt ohne Garantie oder Haftung für Mängel.