Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 83
§ 83 – Beschränkung der Prozessvollmacht
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft. (2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.
Kurz erklärt
- Eine Beschränkung der Vollmacht hat nur Wirkung, wenn sie den Vergleich, Verzicht oder die Anerkennung des Anspruchs betrifft.
- Der Gegner muss über diese Beschränkung informiert sein, damit sie rechtlich gilt.
- Anwälte sind nicht immer notwendig für die Vertretung.
- Eine Vollmacht kann für bestimmte Prozesshandlungen erteilt werden.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Möglichkeiten im Streitfall.