Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 802b

§ 802b – Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. (3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

Kurz erklärt

  • Der Gerichtsvollzieher soll eine einvernehmliche Lösung anstreben.
  • Wenn der Gläubiger keine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung anbieten.
  • Der Schuldner muss glaubhaft nachweisen, dass er die Zahlungen leisten kann.
  • Bei Festlegung eines Zahlungsplans wird die Vollstreckung vorübergehend ausgesetzt, und die Tilgung sollte innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
  • Der Gerichtsvollzieher informiert den Gläubiger über den Zahlungsplan; widerspricht der Gläubiger oder gerät der Schuldner in Rückstand, wird der Zahlungsplan ungültig.