Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 802c

§ 802c – Vermögensauskunft des Schuldners

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben. (2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben: die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; normal normal die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. normal normal normal arabic Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. (3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen geben und persönliche Daten wie Geburtsname, -datum und -ort angeben.
  • Bei juristischen Personen sind zusätzlich die Firma, Handelsregisternummer und Sitz anzugeben.
  • Der Schuldner muss alle Vermögensgegenstände und Forderungen sowie deren Begründung und Beweismittel auflisten.
  • Verkäufe an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren und unentgeltliche Leistungen in den letzten vier Jahren müssen angegeben werden, außer es handelt sich um kleine Geschenke.
  • Der Schuldner muss die Richtigkeit seiner Angaben unter Eid bestätigen.