Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 757
§ 757 – Übergabe des Titels und Quittung
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen. (2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner nach Erhalt der Zahlungen eine vollstreckbare Ausfertigung und eine Quittung geben.
- Bei teilweiser Zahlung muss der Gerichtsvollzieher dies auf der Ausfertigung vermerken.
- Der Schuldner erhält eine Quittung für die geleistete Zahlung.
- Die Vorschriften beeinflussen nicht das Recht des Schuldners, später eine Quittung vom Gläubiger zu verlangen.
- Der Schuldner kann also weiterhin eine Quittung anfordern, auch wenn er bereits eine vom Gerichtsvollzieher erhalten hat.