Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 19b
§ 19b – Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Kurz erklärt
- Klagen zu Restrukturierungssachen sind nur bei dem zuständigen Gericht im Bezirk des Restrukturierungsgerichts einzureichen.
- Die Landesregierungen dürfen per Rechtsverordnung diese Klagen einem Landgericht für mehrere Oberlandesgerichte zuweisen.
- Diese Zuweisung soll die sachliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren unterstützen.
- Die Ermächtigung kann von den Landesregierungen an die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
- Es handelt sich um Regelungen im Rahmen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes.