Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 443

§ 443 – Verwahrung verdächtiger Urkunden

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Urkunden, deren Echtheit angezweifelt wird, werden aufbewahrt.
  • Auch Urkunden mit verändertem Inhalt werden verwahrt.
  • Die Aufbewahrung erfolgt bis zur Klärung des Rechtsstreits.
  • Die Aufbewahrung findet in der Geschäftsstelle statt.
  • Eine Auslieferung an andere Behörden ist möglich, wenn es für die öffentliche Ordnung notwendig ist.